BFH - Urteil vom 26.10.2022
VI R 48/20
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 S. 1; EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 S. 2; EStG § 9 Abs. 4 S. 1; EStG § 9 Abs. 4 S. 2; EStG § 9 Abs. 4 S. 3; EStG 2016;
Fundstellen:
BFH/NV 2023, 423
DB 2023, 2093
DStRE 2023, 517
NJW 2023, 1087
NZA 2023, 814
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 28.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 1475/18

Umfang der Berücksichtigung von Fahrtkosten eines Feuerwehrmanns zwischen Wohnung und Feuerwache als Werbungskosten

BFH, Urteil vom 26.10.2022 - Aktenzeichen VI R 48/20

DRsp Nr. 2023/2685

Umfang der Berücksichtigung von Fahrtkosten eines Feuerwehrmanns zwischen Wohnung und Feuerwache als Werbungskosten

Die Ableistung von Arbeitsbereitschafts- und Bereitschaftsruhezeiten in einer Einrichtung des Arbeitgebers ist eine Tätigkeit i.S. des § 9 Abs. 4 EStG.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 28.11.2019 – 6 K 1475/18 aufgehoben.

Die Sache wird an das Finanzgericht Rheinland-Pfalz zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 S. 1; EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 S. 2; EStG § 9 Abs. 4 S. 1; EStG § 9 Abs. 4 S. 2; EStG § 9 Abs. 4 S. 3; EStG 2016;

Gründe

I.

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist in A als Feuerwehrmann angestellt. Im Streitjahr (2016) war er an 112 Tagen in der Feuerwache B eingesetzt.

In seiner Einkommensteuererklärung machte der Kläger Fahrtkosten in Höhe von 1.008 € nach Reisekostengrundsätzen geltend.