BFH - Urteil vom 14.03.2018
X R 16/16
Normen:
EStG § 4 Abs. 1, Abs. 4a; FGO § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2018, 939
Vorinstanzen:
FG München, vom 17.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 15 K 1236/14

Umfang der Berücksichtigung von Schuldzinsen

BFH, Urteil vom 14.03.2018 - Aktenzeichen X R 16/16

DRsp Nr. 2018/9166

Umfang der Berücksichtigung von Schuldzinsen

1. NV: Für die Berechnung der Überentnahme nach § 4 Abs. 4a Satz 2 EStG ist zunächst vom einkommensteuerrechtlichen Gewinn auszugehen. Dieser Begriff umfasst auch Verluste. 2. NV: Verluste führen für sich genommen nicht zu Überentnahmen. Die Bemessungsgrundlage für die nicht abziehbaren Schuldzinsen ist im Wege teleologischer Reduktion zu begrenzen. 3. NV: Die Bemessungsgrundlage für die nicht abziehbaren Schuldzinsen ist begrenzt auf den Entnahmenüberschuss des Zeitraums von 1999 bis zum aktuellen Wirtschaftsjahr (entgegen Rz 11 f. des BMF-Schreibens vom 17. November 2005 IV B 2 –S 2144– 50/05, BStBl I 2005, 1019).

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Finanzgerichts München, Außensenate Augsburg, vom 17. Dezember 2015 15 K 1236/14 aufgehoben.

Die Einkommensteuer 2006 wird unter Änderung des Bescheids vom 2. August 2011 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 3. April 2014 auf den Betrag festgesetzt, der sich bei Berücksichtigung nicht abziehbarer Schuldzinsen in Höhe von 22.094,46 € ergibt.

Die Berechnung der Steuer wird dem Beklagten übertragen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des gesamten Verfahrens tragen der Kläger zu 45 %, der Beklagte zu 55 %.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 1, Abs. 4a; FGO § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1;

Gründe

I.