Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des Finanzgerichts München, Außensenate Augsburg, vom 17. Dezember 2015
Die Einkommensteuer 2007 und 2008 wird unter Änderung der Bescheide vom 2. August 2011 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 3. April 2014 auf den Betrag festgesetzt, der sich bei Berücksichtigung nicht abziehbarer Schuldzinsen in Höhe von 23.488,02 € (2007) bzw. 25.194,78 € (2008) ergibt.
Die Berechnung der Steuer wird dem Beklagten übertragen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des gesamten Verfahrens tragen die Kläger zu 60 %, der Beklagte zu 40 %.
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