BFH - Urteil vom 03.03.2011
III R 10/09
Normen:
§ 63 AsylVfG; § 25 Abs 1 AufenthG; § 138 Abs 2 FGO; § 70 Abs 1 EStG 2002; § 70 Abs 4 EStG 2002;
Vorinstanzen:
FG München, vom 25.06.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 3238/06

Umfang der Bestandskraft eines nicht angefochtenen, die Gewährung von Kindergeld ablehnenden Bescheids in zeitlicher Hinsicht

BFH, Urteil vom 03.03.2011 - Aktenzeichen III R 10/09

DRsp Nr. 2011/7303

Umfang der Bestandskraft eines nicht angefochtenen, die Gewährung von Kindergeld ablehnenden Bescheids in zeitlicher Hinsicht

1. NV: Die Bestandskraft eines Bescheids, durch den die Festsetzung von Kindergeld abgelehnt worden ist, erstreckt sich grundsätzlich bis zum Ende des Monats seiner Bekanntgabe. 2. NV: Erlässt die Familienkasse im Verlauf des Revisionsverfahrens einen Änderungsbescheid, der dem Klagebegehren zum Teil Rechnung trägt, und erklären die Beteiligten insoweit den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt, so sind der Familienkasse die bis dahin entstandenen Kosten aufzuerlegen.

Normenkette:

§ 63 AsylVfG; § 25 Abs 1 AufenthG; § 138 Abs 2 FGO; § 70 Abs 1 EStG 2002; § 70 Abs 4 EStG 2002;

Gründe

I.

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) reiste Ende 2002 als Asylbewerber aus Weißrussland in die Bundesrepublik Deutschland ein. Bis August 2004 war sein Aufenthalt nach § 63 des Asylverfahrensgesetzes gestattet, im Februar 2006 wurde er als asylberechtigt anerkannt. Im selben Monat erhielt er eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes.