BFH - Urteil vom 03.05.2017
X R 12/14
Normen:
EStG § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa und bb, § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3, § 16 Abs. 4; AO § 182 Abs. 1;
Fundstellen:
BFHE 258, 317
Vorinstanzen:
FG München, vom 25.06.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 15 K 3015/10

Umfang der Besteuerung von Renteneinnahmen aus einem berufsständischen VersorgungswerkErtragsteuerliche Behandlung der Einnahmen aus einer Gutschrift im Rahmen eines sogenannten Spin-OffErtragsteuerliche Behandlung der Erlöse aus der Veräußerung mehrerer Beteiligungen an Kommanditgesellschaften

BFH, Urteil vom 03.05.2017 - Aktenzeichen X R 12/14

DRsp Nr. 2017/13250

Umfang der Besteuerung von Renteneinnahmen aus einem berufsständischen Versorgungswerk Ertragsteuerliche Behandlung der Einnahmen aus einer Gutschrift im Rahmen eines sogenannten Spin-Off Ertragsteuerliche Behandlung der Erlöse aus der Veräußerung mehrerer Beteiligungen an Kommanditgesellschaften

1. Hat ein Steuerpflichtiger Beiträge an mehrere Versorgungseinrichtungen geleistet, bezieht er aber zunächst nur Renteneinnahmen aus einem einzigen Versorgungswerk, sind in die Prüfung der Voraussetzungen der Öffnungsklausel gemäß § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb Satz 2 EStG alle von ihm geleisteten Beiträge an Versorgungseinrichtungen einzubeziehen, die zu Leibrenten und anderen Leistungen i.S. von § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG führen können. 2. Die Nachweisobliegenheit und das Nachweisrisiko für das Vorliegen der Voraussetzungen einer steuerfreien Einlagenrückgewähr im Rahmen eines sog. Spin-off treffen den Anteilseigner (Bestätigung des BFH-Urteils vom 13. Juli 2016 VIII R 73/13, BFHE 254, 404). 3. § 16 Abs. 4 EStG ist nicht dahingehend auszulegen, dass wirtschaftlich zusammenhängende Veräußerungen als eine einzige Veräußerung angesehen werden können.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Finanzgerichts München, Außensenate Augsburg, vom 25. Juni 2013 15 K 3015/10 aufgehoben.