FG Köln - SENATSUrteil vom 08.03.2001
15 K 4773/00
Normen:
GewStG § 2 Abs. 1 Nr. 2; EStG § 15 Abs. 2; GewStG § 2 Abs. 1;

Umfang der Betriebseinnahmen der Besitzgesellschaft

FG Köln, SENATSUrteil vom 08.03.2001 - Aktenzeichen 15 K 4773/00

DRsp Nr. 2001/11090

Umfang der Betriebseinnahmen der Besitzgesellschaft

Besteht eine Betriebsaufspaltung, können auch nicht wesentliche Betriebsgrundlagen des Betriebsunternehmens zum Betriebsvermögen des Besitzunternehmens gehören mit der Folge, dass die durch ihren Einsatz erzielten Einnahmen zum Gewerbeertrag des Besitzunternehmens gehören.

Normenkette:

GewStG § 2 Abs. 1 Nr. 2; EStG § 15 Abs. 2; GewStG § 2 Abs. 1;

Tatbestand:

Der vorliegende Rechtsstreit befindet sich im zweiten Rechtszug. Nach Durchführung der mündlichen Verhandlung vom 8.3.2001 ist allein noch streitig, ob der Kläger als Folge einer Betriebsaufspaltung aus der Vermietung eines Einfamilienhauses an die Betriebsgesellschaft als deren Verwaltungsgebäude gewerbliche Einkünfte erzielt oder solche aus Vermietung und Verpachtung.

Der Kläger betrieb von 1983 bis zum 31. Dezember 1989 ein Gewerbe in der Form eines Einzelunternehmens. Zum 1. Januar 1990 gründeten der Kläger und seine Ehefrau die "... GmbH" - im folgenden: GmbH -, an der der Kläger zu 95 % beteiligt war und deren Geschäftsführer er wurde.