OLG Saarbrücken - Beschluss vom 28.06.2017
9 W 36/16
Normen:
ZPO § 122 Abs. 1 Nr. 1; ZPO § 123; GKG § 9 Abs. 2 Nr. 1; GKG § 9 Abs. 2 Nr. 5; GKG § 31 Abs. 3 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, vom 16.08.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 15 O 127/15

Umfang der Bewilligung der Prozesskostenhilfe für ein einem selbständigen Beweisverfahren nachfolgenden HauptsacheverfahrenPflicht der Prozesskostenhilfe Partei zur Erstattung von Sachverständigenkosten im selbständigen Beweisverfahren

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 28.06.2017 - Aktenzeichen 9 W 36/16

DRsp Nr. 2018/3779

Umfang der Bewilligung der Prozesskostenhilfe für ein einem selbständigen Beweisverfahren nachfolgenden Hauptsacheverfahren Pflicht der Prozesskostenhilfe Partei zur Erstattung von Sachverständigenkosten im selbständigen Beweisverfahren

Die in einem selbständigen Beweisverfahren angefallenen Sachverständigenkosten werden von der (nur) für das nachfolgende Hauptsacheverfahren erfolgten Prozesskostenhilfebewilligung nicht erfasst. Sie sind daher durch die Prozesskostenhilfepartei an den obsiegenden Prozessgegner zu erstatten, soweit dieser sie verauslagt hat.

Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 16. August 2016 - 15 O 127/15 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Beschwerdewert: 3.866,88 Euro.

Normenkette:

ZPO § 122 Abs. 1 Nr. 1; ZPO § 123; GKG § 9 Abs. 2 Nr. 1; GKG § 9 Abs. 2 Nr. 5; GKG § 31 Abs. 3 S. 1;

Gründe:

I.