I. Die Sache wird dem Senat in der im Gerichtsverfassungsgesetz vorgeschriebenen Besetzung übertragen (§ 568 S. 2 Nr. 2 ZPO).
II. Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Nordhorn vom 25.04.2023 geändert und die Beiordnung der Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin in der Ehesache auf die Herbeiführung der notariellen Vereinbarung vom 16.03.2023 erstreckt.
I.
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