BFH - Beschluss vom 29.06.2012
III B 206/11
Normen:
FGO § 126 Abs. 5;
Fundstellen:
BFH/NV 2012, 1626
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 24.08.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 2519/09

Umfang der Bindung des Finanzgerichts nach Aufhebung und Zurückverweisung

BFH, Beschluss vom 29.06.2012 - Aktenzeichen III B 206/11

DRsp Nr. 2012/16061

Umfang der Bindung des Finanzgerichts nach Aufhebung und Zurückverweisung

1. NV: Die Rüge, das FG sei mit seinem Urteil im zweiten Rechtsgang von Vorgaben des zurückverweisenden BFH-Urteils abgewichen, kann allein unter dem Gesichtspunkt eines Verfahrensmangels von Bedeutung sein. 2. NV: Eine Bindungswirkung nach § 126 Abs. 5 FGO besteht nicht, wenn der BFH für die Behandlung der Rechtssache im zweiten Rechtsgang lediglich eine Empfehlung ausspricht oder wenn das FG im zweiten Rechtsgang entscheidungserhebliche Tatsachen, die zu einer abweichenden Beurteilung führen, erstmals feststellt.

Die Bindungswirkung einer Revisionsentscheidung gilt nicht für Empfehlungen des Revisionsgerichts für die weitere Behandlung der Sache durch das Tatsachengericht.

Normenkette:

FGO § 126 Abs. 5;

Gründe

Die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision ist unbegründet und wird deshalb durch Beschluss zurückgewiesen (§ 116 Abs. 5 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).

1. Nach § 115 Abs. 2 FGO ist die Revision zuzulassen bei
- grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (Nr. 1),
- Erforderlichkeit einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (Nr. 2) oder bei
- Vorliegen eines Verfahrensmangels, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr. 3).

2.