BFH - Urteil vom 08.11.2017
IX R 35/15
Normen:
FGO § 126 Abs. 5; AO § 169 Abs. 2, § 171 Abs. 5, § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
FG München, vom 18.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 1276/13

Umfang der Bindungswirkung der Revisionsentscheidung im zweiten Rechtsgang

BFH, Urteil vom 08.11.2017 - Aktenzeichen IX R 35/15

DRsp Nr. 2018/1315

Umfang der Bindungswirkung der Revisionsentscheidung im zweiten Rechtsgang

1. NV: Das FG, an das die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen ist, hat seiner Entscheidung die rechtliche Beurteilung des BFH zugrunde zu legen. 2. NV: Das FG ist nur dann im zweiten Rechtsgang nicht an die rechtliche Beurteilung des BFH gebunden, wenn sich ein anderer Sachverhalt ergibt oder wenn nach der Zurückverweisung durch den BFH eine rückwirkende Gesetzesänderung oder eine Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung eintritt.

Tenor

Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des Finanzgerichts München vom 18. Juni 2015 13 K 1276/13 aufgehoben.

Die Sache wird an das Finanzgericht München zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen.

Normenkette:

FGO § 126 Abs. 5; AO § 169 Abs. 2, § 171 Abs. 5, § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1;

Gründe

I.

Streitig ist die Besteuerung eines Gewinns aus dem Verkauf von Anteilen an der ... Holding AG (AG).