BFH - Urteil vom 10.06.2015
I R 63/12
Normen:
§ 180 Abs 1 Nr 2 Buchst a AO; § 182 Abs 1 AO; § 10 Abs 1 Nr 1a EStG 2002; § 50 Abs 1 S 4 EStG 2002;
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 23.05.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 2429/09

Umfang der Bindungswirkung eines Feststellungsbescheids

BFH, Urteil vom 10.06.2015 - Aktenzeichen I R 63/12

DRsp Nr. 2015/19386

Umfang der Bindungswirkung eines Feststellungsbescheids

NV: Das für die gesonderte und einheitliche Feststellung von Einkünften zuständige FA kann in seinem Feststellungsbescheid nicht mit bindender Wirkung entscheiden, ob die von einem beschränkt steuerpflichtigen Gesellschafter getätigten Versorgungsleistungen (dauernde Last) im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung als Sonderausgabe abzugsfähig sind.

Tenor

1. Nach Rücknahme der Revision durch den Beklagten wird das Verfahren insoweit eingestellt.

2. Auf die Revision des Klägers werden das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 23. Mai 2012 4 K 2429/09 und die Einspruchsentscheidung des Beklagten vom 9. Juli 2009 (soweit sie zum Änderungsbescheid zur Einkommensteuer 2003 vom 7. Mai 2009 ergangen ist) aufgehoben.

Die Klage gegen den im Revisionsverfahren ergangenen Teilabhilfebescheid vom 11. Mai 2015 wird abgewiesen.

3. Die Kosten des finanzgerichtlichen Verfahrens tragen der Kläger zu 13 % und der Beklagte zu 87 %; die Kosten des Revisionsverfahrens tragen der Kläger zu 35 % und der Beklagte zu 65 %.

Normenkette:

§ 180 Abs 1 Nr 2 Buchst a AO; § 182 Abs 1 AO; § 10 Abs 1 Nr 1a EStG 2002; § 50 Abs 1 S 4 EStG 2002;

Gründe

A. Die Beteiligten streiten über die Änderung eines Einkommensteuerbescheids im Zusammenhang mit dem Erlass eines Feststellungsbescheids (Streitjahr 2003).