BFH - Urteil vom 27.09.2016
VIII R 16/14
Normen:
FGO § 110; AO § 174 Abs. 4;
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 12.03.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 2499/12

Umfang der Bindungswirkung rechtskräftiger UrteileZulässigkeit der Änderung eines Steuerbescheides aufgrund Berichtigung in den Vorjahren ergangener Steuerbescheide

BFH, Urteil vom 27.09.2016 - Aktenzeichen VIII R 16/14

DRsp Nr. 2017/3723

Umfang der Bindungswirkung rechtskräftiger Urteile Zulässigkeit der Änderung eines Steuerbescheides aufgrund Berichtigung in den Vorjahren ergangener Steuerbescheide

1. Für den Umfang der Bindungswirkung eines rechtskräftigen Urteils ist der Begriff des Streitgegenstands in § 110 Abs. 1 Satz 1 FGO i.S. von "Entscheidungsgegenstand" zu verstehen (ständige Rechtsprechung). 2. Der Entscheidungsgegenstand eines die Klage erkennbar unter Beachtung des Verböserungsverbots sowie ohne Möglichkeit einer Saldierung als unbegründet abweisenden Urteils umfasst nicht einen bereits zugunsten des Steuerpflichtigen berücksichtigten Sachverhalt. 3. Ein obiter dictum des Gerichts nimmt nicht an der Rechtskraft eines Urteils teil.

1. Hat das Finanzamt die Festsetzung der Einkommensteuer geändert, weil es gezahlte Umsatzsteuer nicht als Betriebsausgaben bei den Einkünften aus selbständiger Tätigkeit berücksichtigt hatte, so ist es nicht gehindert, einen für das Folgejahr ergangenen Einkommensteuerbescheid abzuändern, wenn die entsprechenden Betriebsausgaben in diesem Jahr (zu Unrecht) berücksichtigt worden sind. 2. Das Finanzamt ist hieran auch nicht durch den Ablauf der Festsetzungsfrist gehindert, wenn es die steuerlichen Folgen innerhalb eines Jahres nach Aufhebung oder Änderung des fehlerhaften Steuerbescheides gezogen hat (§ 174 Abs. 4 S. 3 AO).