Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts München vom 07.05.2018 – 10 K 468/17 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
I.
Die Mutter der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) war Kommanditistin der B–KG. Mit Anteilsabtretungsvertrag vom … 2012 schenkte sie der Klägerin mit Wirkung zum 31.12.2012, 23:59 Uhr, im Wege der vorweggenommenen Erbfolge einen Kapitalanteil an der B–KG nebst entsprechenden Anteilen ihrer Guthaben auf dem Fest- sowie Gesellschafterkonto.
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