FG München - Urteil vom 15.02.2016
7 K 1977/15
Normen:
EStG § 74 Abs. 1; EStG § 76;

Umfang der Ermessensausübung bei der Entscheidung über einen Antrag auf Abzweigung des Kindergeldes

FG München, Urteil vom 15.02.2016 - Aktenzeichen 7 K 1977/15

DRsp Nr. 2016/8049

Umfang der Ermessensausübung bei der Entscheidung über einen Antrag auf Abzweigung des Kindergeldes

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

EStG § 74 Abs. 1; EStG § 76;

Gründe

I.

Die Klägerin bezieht für ihren Sohn F, geboren am ...1996, Kindergeld. Auf Antrag des Sohnes entschied die beklagte Familienkasse mit Bescheid vom 25.3.2015, dass das Kindergeld ab Januar 2015 i.H.v. 184 € monatlich nach § 74 Abs. 1 i.V.m. § 76 Einkommensteuergesetz (EStG) an den Sohn F abgezweigt wird. Begründet wurde die Entscheidung damit, dass nach den Feststellungen der Familienkasse die Klägerin dem Kind keinen Unterhalt gewährt und die Abzweigung in dieser Höhe angemessen ist, weil das Kindergeld insoweit für den Kindesunterhalt bestimmt ist. Dagegen legte die Klägerin Einspruch ein, der damit begründet wurde, dass sie sehr wohl Unterhaltszahlungen geleistet habe. Auch jetzt noch zahle sie monatlich 49 € für den Klavierunterricht von F. Die Familienkasse zog F nach § 360 Abgabenordnung (AO) zum Einspruchsverfahren hinzu und wies den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 22. Juli 2015 als unbegründet zurück, da keine regelmäßigen Unterhaltszahlungen nachgewiesen seien.