BFH - Beschluss vom 14.04.2011
X B 112/10
Normen:
FGO § 76 Abs. 1 S. 1; VwZG § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 19.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 2542/08

Umfang der Ermittlungspflicht des Finanzgerichts i.R.d. Zustellung bei einfacher Ermittlungsmöglichkeit der Adresse des Steuerpflichtigen

BFH, Beschluss vom 14.04.2011 - Aktenzeichen X B 112/10

DRsp Nr. 2011/10243

Umfang der Ermittlungspflicht des Finanzgerichts i.R.d. Zustellung bei einfacher Ermittlungsmöglichkeit der Adresse des Steuerpflichtigen

1. NV: Das FG verletzt seine Pflicht zur Erforschung des Sachverhalts von Amts wegen, wenn es ohne weitere Ermittlungen dem unbelegten Vorbringen eines hierfür darlegungspflichtigen Beteiligten folgt, das im finanzgerichtlichen Verfahren streitig geblieben ist. In einem solchen Fall muss das FG den aufgeworfenen Zweifeln von Amts wegen nachgehen, ohne dass es eines förmlichen Beweisantritts des nicht darlegungsbelasteten Beteiligten bedarf. 2. NV: Da die öffentliche Zustellung in Fällen eines unbekannten Aufenthaltsorts des Empfängers erst als letztes Mittel zulässig ist, wenn alle Möglichkeiten erschöpft sind, das Schriftstück dem Empfänger in anderer Weise zu übermitteln, sind auch über die routinemäßigen Anfragen bei der Meldebehörde hinaus weitere Nachforschungen bei anderen Einrichtungen oder Personen anzustellen, wenn die konkrete Sachverhaltsgestaltung dies nahelegt. 3. NV: Die "einfache" Verletzung von melderechtlichen Pflichten durch den Zustellungsadressat stellt noch keine auf Verheimlichung des Wohnsitzes gerichtete Handlungsweise dar, die nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu einer Reduzierung der Pflicht der Behörde zur Vornahme von Wohnsitzermittlungen führen kann.