Streitig ist, ob gegen den Bescheid auf den 31.12.1996 über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zur Körperschaftsteuer(KSt) 1996 rechtzeitig Einspruch eingelegt worden ist.
Die Klägerin bediente sich bei der Anfertigung ihrer Steuererklärungen der Mithilfe der Steuerberatungsgesellschaft S, später umfirmiert in G, und zwar bis Mitte 2000. Hierauf wurde in den Steuerklärungen hingewiesen. Nachdem die Bevollmächtigten mit Schriftsatz vom 7.02.1994 die ihnen erteilte Postzustellungsvollmacht aufgehoben und gebeten hatten, ab sofort jeglichen Schriftverkehr direkt an die Mandantin zu richten, wurden die Steuerbescheide der Klägerin persönlich bekannt gegeben.
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