BFH - Beschluss vom 19.08.2014
X K 2/12
Normen:
ZPO § 91 Abs. 1 S. 2; GVG § 198;
Vorinstanzen:
BFH, vom 20.11.2013 - Vorinstanzaktenzeichen X K 2/12

Umfang der Erstattung der Kosten der Finanzbehörde im Verfahren wegen überlanger Dauer eines finanzgerichtlichen Verfahrens

BFH, Beschluss vom 19.08.2014 - Aktenzeichen X K 2/12

DRsp Nr. 2015/4535

Umfang der Erstattung der Kosten der Finanzbehörde im Verfahren wegen überlanger Dauer eines finanzgerichtlichen Verfahrens

1. Wird ein Land wegen überlanger Dauer eines finanzgerichtlichen Verfahrens verklagt, so schließt die nur für Anführungszeichen Finanzbehörden Anführungszeichen anwendbar Vorschrift des § 139 Abs. 2 FGO einen Kostenerstattungsanspruch des Landes nicht aus. Die Kostenerstattung umfasst gemäß § 91 Abs. 1 Satz 2 ZPO auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen zur Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeit Versäumnis. 2. Ein Anspruch auf Erstattung einer Auslagenpauschale besteht jedoch nicht.

Tenor

1.

Die dem Beklagten entstandenen und vom Kläger aufgrund der Kostenentscheidung im Urteil des Bundesfinanzhofs vom 20. November 2013 X K 2/12 zu erstattenden notwendigen Aufwendungen werden auf 174 EUR festgesetzt.

2.

Der dem Beklagten zu erstattende Betrag in Höhe von 174 EUR ist ab dem 17. Februar 2014 mit 5% über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen (§ 155 der Finanzgerichtsordnung, § 104 Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung).

Normenkette:

ZPO § 91 Abs. 1 S. 2; GVG § 198;

Gründe