BFH - Beschluss vom 20.10.2014
X K 3/13
Normen:
GVG § 198 Abs. 1; FGO § 139 Abs. 2; ZPO § 91 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
BFH, vom 19.03.2014 - Vorinstanzaktenzeichen X K 3/13

Umfang der Erstattung der Kosten des beklagten Landes im Verfahren wegen überlanger Dauer eines finanzgerichtlichen Verfahrens

BFH, Beschluss vom 20.10.2014 - Aktenzeichen X K 3/13

DRsp Nr. 2015/4537

Umfang der Erstattung der Kosten des beklagten Landes im Verfahren wegen überlanger Dauer eines finanzgerichtlichen Verfahrens

1. Wird ein Land wegen überlanger Dauer eines finanzgerichtlichen Verfahrens verklagt, so schließt die nur für Anführungszeichen Finanzbehörden Anführungszeichen anwendbar Vorschrift des § 139 Abs. 2 FGO einen Kostenerstattungsanspruch des Landes nicht aus. Die Kostenerstattung umfasst gemäß § 91 Abs. 1 Satz 2 ZPO auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen zur Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeit Versäumnis. 2. Ein Anspruch auf Erstattung einer Auslagenpauschale besteht jedoch nicht.

Tenor

1.

Die dem Beklagten aufgrund der Kostenentscheidung im Urteil des Bundesfinanzhofs vom 19. März 2014 X K 3/13 zu erstattenden Aufwendungen werden auf 166,65 EUR festgesetzt.

2.

Der dem Beklagten zu erstattende Betrag in Höhe von 166,65 EUR ist ab 10. Juli 2014 mit 5% über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen (§ 155 der Finanzgerichtsordnung, § 104 Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung).

Normenkette:

GVG § 198 Abs. 1; FGO § 139 Abs. 2; ZPO § 91 Abs. 1 S. 2;

Gründe

Nach dem Urteil des BFH vom 19. März 2014 X K 3/13 hat die Klägerin die Kosten des Verfahrens zu tragen.