Die dem Beklagten aufgrund der Kostenentscheidung im Urteil des Bundesfinanzhofs vom 19. März 2014 X K 3/13 zu erstattenden Aufwendungen werden auf 166,65 EUR festgesetzt.
2.Der dem Beklagten zu erstattende Betrag in Höhe von 166,65 EUR ist ab 10. Juli 2014 mit 5% über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen (§ 155 der Finanzgerichtsordnung, § 104 Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung).
Nach dem Urteil des BFH vom 19. März 2014 X K 3/13 hat die Klägerin die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Testen Sie "Kanzleitrainer Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|