OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 01.09.2017
2 Ws 16/17
Normen:
RVG § 46;
Fundstellen:
NStZ-RR 2018, 32
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 13.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 6330 Js 202391/15

Umfang der Erstattungsfähigkeit von Übernachtungskosten des Verteidigers

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 01.09.2017 - Aktenzeichen 2 Ws 16/17

DRsp Nr. 2017/17467

Umfang der Erstattungsfähigkeit von Übernachtungskosten des Verteidigers

Orientierungssätze: Übernachtungen des Verteidigers sind nach § 46 Abs. 1 RVG regelmäßig bis zu einem Höchstsatz von 150 € erstattungsfähig. Der Verteidiger ist aber trotzdem gehalten, bei der Auswahl seiner Übernachtungsmöglichkeit seiner Pflicht zur Geringhaltung von Kosten nachzukommen und möglichst günstige Hotels zu buchen.

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers werden die dem Antragsteller zu erstattenden Kosten auf insgesamt € 18.970,52 festgesetzt. Seine weitergehenden Beschwerde sowie die Beschwerde der Antragsgegnerin werden zurückgewiesen.

Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

RVG § 46;

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt mit Antrag vom 2. August 2016 die Festsetzung von Pflichtverteidigergebühren in Höhe von insgesamt € 20.030,63. Mit Entscheidungen vom 26. Oktober 2016 und 30. November 2016 hat der Rechtspfleger bei dem Landgericht die aus der Staatskasse zu zahlende Vergütung auf € 17.383,03 und € 160,32 (in Summe: € 17.543,35) festgesetzt.