BFH - Beschluss vom 07.06.2011
VIII B 183/10
Normen:
FGO § 76 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 27.10.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 2761/10

Umfang der finanzgerichtlichen Amtspflicht zur Sachaufklärung im Rahmen der Beweisführung gemäß § 76 Abs. 1 S. 1 AO

BFH, Beschluss vom 07.06.2011 - Aktenzeichen VIII B 183/10

DRsp Nr. 2011/12474

Umfang der finanzgerichtlichen Amtspflicht zur Sachaufklärung im Rahmen der Beweisführung gemäß § 76 Abs. 1 S. 1 AO

Normenkette:

FGO § 76 Abs. 1 S. 1;

Gründe

Die Beschwerde ist nicht begründet. Gründe für die Zulassung der Revision (§ 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) liegen nicht vor.

1.

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) rügt einen Verfahrensmangel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO), der in der Nichtvernehmung zweier Zeugen (Herr X und Oberstaatsanwältin Y) durch das Finanzgericht (FG) liegen soll. Diese Rüge greift nicht durch.

a)

Was die Vernehmung der Zeugin Y angeht, fehlt es schon an substantiierten Angaben zu den ermittlungsbedürftigen Tatsachen, zum voraussichtlichen Ergebnis der Beweisaufnahme und dazu, inwiefern das Urteil des FG auf der unterlassenen Beweisaufnahme beruhen kann (s. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 120 Rz 69, m.w.N.). Die Zeugin Y hat im Revisionsverfahren gegen das Urteil des Landgerichts A vom 27. Dezember 2001 als Vertreterin der Staatsanwaltschaft zwei strafprozessrechtliche Verfahrensfehler bezeichnet. Dieses Vorbringen war indes nicht entscheidungserheblich, denn das Oberlandesgericht B hat die Revision im Urteil vom 20. Oktober 2003 verworfen.

b)