Die Beschwerde ist nicht begründet. Gründe für die Zulassung der Revision (§ 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) liegen nicht vor.
1.
Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) rügt einen Verfahrensmangel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO), der in der Nichtvernehmung zweier Zeugen (Herr X und Oberstaatsanwältin Y) durch das Finanzgericht (FG) liegen soll. Diese Rüge greift nicht durch.
a)
Was die Vernehmung der Zeugin Y angeht, fehlt es schon an substantiierten Angaben zu den ermittlungsbedürftigen Tatsachen, zum voraussichtlichen Ergebnis der Beweisaufnahme und dazu, inwiefern das Urteil des FG auf der unterlassenen Beweisaufnahme beruhen kann (s. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 120 Rz 69, m.w.N.). Die Zeugin Y hat im Revisionsverfahren gegen das Urteil des Landgerichts A vom 27. Dezember 2001 als Vertreterin der Staatsanwaltschaft zwei strafprozessrechtliche Verfahrensfehler bezeichnet. Dieses Vorbringen war indes nicht entscheidungserheblich, denn das Oberlandesgericht B hat die Revision im Urteil vom 20. Oktober 2003 verworfen.
b)
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