FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 26.05.2000
4 K 1878/98
Normen:
GrEStG § 1 Abs. 1 Nr.; 1, GrEStG § 9 Abs. 1 Nr. 1 ;

Umfang der Gegenleistung bei Erwerb eines Grundstücks durch

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26.05.2000 - Aktenzeichen 4 K 1878/98

DRsp Nr. 2001/2442

Umfang der Gegenleistung bei Erwerb eines Grundstücks durch

1. Übt der Mieter eines Grundstücks die ihm eingeräumte Kaufoption mit Anrechnungsklausel aus, entsteht mit Zustandekommen des Kaufvertrages GrESt nach Maßgabe des vereinbarten Kaufpreises. Die darauf anzurechnenden Mietzahlungen zählen zur Gegenleistung. 2. Hat der Erwerber die Kosten für Kontrolluntersuchungen und Analysen des Grundwassers, die bisher der Eigentümer des kontaminierten Grundstücks aufgrund behördlicher Anordnung zu tragen hatte, für eine bestimmte Zeit zu übernehmen, und sind die Kosten bezifferbar, stellt deren kapitalisierter Wert eine sonstige, zur Gegenleistung zählende Leistung im Sinn von § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG dar; Bestätigung des koordinierten Ländererlasses Nordrhein-Westfalen vom 8. 7. 1993, DStR 1993, 1223.

Normenkette:

GrEStG § 1 Abs. 1 Nr.; 1, GrEStG § 9 Abs. 1 Nr. 1 ;

Tatbestand: