OLG Stuttgart - Beschluss vom 29.09.2022
8 W 229/18
Normen:
BerHG 2 Abs. 1; BerHG 2 Abs. 8; RVG 44; RVG 55; VV RVG 2503;
Fundstellen:
MDR 2023, 327
Vorinstanzen:
LG Ellwangen, vom 15.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 64/18
AG Aalen, vom 16.10.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 2 BHG 93/17

Umfang der gerichtlichen Prüfungskompetenz im Verfahren der Vergütungsfestsetzung im Rahmen der Beratungshilfe

OLG Stuttgart, Beschluss vom 29.09.2022 - Aktenzeichen 8 W 229/18

DRsp Nr. 2022/18102

Umfang der gerichtlichen Prüfungskompetenz im Verfahren der Vergütungsfestsetzung im Rahmen der Beratungshilfe

Im Verfahren der Vergütungsfestsetzung im Rahmen der Beratungshilfe findet durch den Kostenbeamten keine Prüfung statt, ob eine Vertretung durch den Rechtsanwalt erforderlich im Sinne des § 2 Abs. 1, 2 Satz 1 BerHG war. Die Änderungen des Beratungshilfegesetzes zum 01.01.2014 und zum 01.08.2021 geben diesbezüglich keine Veranlassung zu einer anderen Bewertung (Bestätigung von OLG Stuttgart/Senat, Beschluss vom 22.05.2007, Az. 8 W 169/2007).

Tenor

1.

Die weitere Beschwerde der Beteiligten Ziff. 3 gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Ellwangen (Jagst) vom 15.05.2018, Az. 1 T 64/18, wird

zurückgewiesen.

2.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

BerHG 2 Abs. 1; BerHG 2 Abs. 8; RVG 44; RVG 55; VV RVG 2503;

Gründe

I.

Dem Beteiligten Ziff. 1 wurde durch Beratungshilfeschein vom 10.04.2017 vom Amtsgericht Aalen Beratungshilfe für die Angelegenheit "Widerspruch gegen Bescheid des Jobcenters vom 10.03.2017 (Anrechnung von nicht vorhandenem Einkommen)" bewilligt. Der Beteiligte Ziff. 2 wurde als Anwalt für den Beteiligten Ziff. 1 tätig und hat unter anderem den Widerspruch des Beteiligten Ziff. 1 gegenüber dem Jobcenter begründet.