I. An der X-KG --der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin)-- waren Herr X. (im Folgenden: X.) als Kommanditist zu 100 v.H. sowie die X-GmbH als lediglich haftende Komplementärin beteiligt. X. hielt zudem sämtliche Anteile sowohl an der X-GmbH als auch an der W-GmbH, die als Betriebsunternehmen im Rahmen einer Betriebsaufspaltung mit der Klägerin (Besitzunternehmen) verbunden war.
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