BFH - Urteil vom 20.11.2006
VIII R 47/05
Normen:
UmwStG (1995) § 18 Abs. 1, 4 § 14 ;
Fundstellen:
BB 2007, 426
BB 2007, 758
BFH/NV 2007, 637
BFHE 216, 103
BStBl II 2008, 69
DB 2007, 554
DStRE 2007, 551
GmbHR 2007, 272
Vorinstanzen:
FG Nürnberg, vom 19.04.2005 - Vorinstanzaktenzeichen I 110/2003

Umfang der Gewerbesteuerpflicht bei Veräußerung von Mitunternehmeranteilen nach Umwandlung einer Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft

BFH, Urteil vom 20.11.2006 - Aktenzeichen VIII R 47/05

DRsp Nr. 2007/2842

Umfang der Gewerbesteuerpflicht bei Veräußerung von Mitunternehmeranteilen nach Umwandlung einer Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft

»Wird eine Betriebskapitalgesellschaft auf die Besitzpersonengesellschaft (KG) verschmolzen und innerhalb von fünf Jahren nach dem Vermögensübergang ein Mitunternehmeranteil an der KG veräußert, so unterliegt der Teil des Veräußerungsgewinns, der auf das Vermögen entfällt, das der KG (aufnehmender Rechtsträger) bereits vor der Umwandlung gehörte, nicht nach § 18 Abs. 4 UmwStG 1995 der Gewerbesteuer (Bestätigung der Rechtsprechung).«

Normenkette:

UmwStG (1995) § 18 Abs. 1, 4 § 14 ;

Gründe:

I. An der X-KG --der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin)-- waren Herr X. (im Folgenden: X.) als Kommanditist zu 100 v.H. sowie die X-GmbH als lediglich haftende Komplementärin beteiligt. X. hielt zudem sämtliche Anteile sowohl an der X-GmbH als auch an der W-GmbH, die als Betriebsunternehmen im Rahmen einer Betriebsaufspaltung mit der Klägerin (Besitzunternehmen) verbunden war.