OLG Brandenburg - Urteil vom 10.02.2021
7 U 100/19
Normen:
BGB § 280 Abs. 1; BGB § 611; BGB § 276 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Oder, vom 14.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 293/17

Umfang der Haftung des Dienstverpflichteten wegen des Verlustes eines Schlüssels

OLG Brandenburg, Urteil vom 10.02.2021 - Aktenzeichen 7 U 100/19

DRsp Nr. 2021/3179

Umfang der Haftung des Dienstverpflichteten wegen des Verlustes eines Schlüssels

Ein Dienstverpflichteter, der in die Arbeitsorganisation des Berechtigten eingebunden ist und hierauf keinen Einfluss hat, haftet maximal in Höhe der ihm zustehenden Vergütung für Schäden wegen des Verlustes eines Schlüssels. Denn dem geschädigten Dienstberechtigten kann entgegengehalten werden, dass er ein hohes Schadensrisiko nicht durch den Abschluss einer für diese Fälle vorgesehenen, wirtschaftlich vernünftigen Versicherung zu beherrschen versucht hat.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 14. Juni 2019 abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

BGB § 280 Abs. 1; BGB § 611; BGB § 276 Abs. 1 S. 1;

Gründe:

I.

Eines Tatbestandes bedarf es nicht (§ 313 a I 1 ZPO).

II.

Die Berufung ist begründet.

Die Klägerin könnte von der Beklagten einen Ersatz des Schadens, der durch den Schlüsselverlust eingetreten sein könnte, nur bis zur Höhe der Vergütung der Beklagten verlangen. Dieser Anspruch scheitert indes, weil die Klägerin unzureichend vorgetragen hat, ob ihr überhaupt ein Schaden entstanden ist.