Die Beschwerde ist --bei Zweifeln an ihrer Zulässigkeit-- jedenfalls unbegründet.
1. Die als Verfahrensfehler geltend gemachte Verletzung der richterlichen Hinweispflicht liegt nicht vor.
Soweit die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) rügt, das Finanzgericht (FG) habe seine richterliche Hinweispflicht (§ 76 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) dadurch verletzt, dass es sie nicht vorab darauf hingewiesen habe, dass es ihre Angaben für widersprüchlich halte und davon ausgehe, dass die Villa zu Wohnzwecken genutzt werde, greift diese Rüge nicht durch.
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