BFH - Beschluss vom 19.01.2018
X B 60/17
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1; FGO § 76 Abs. 1, § 76 Abs. 2, § 115 Abs. 2 Nr. 3, § 119 Nr. 3; EStG § 7 Abs. 4 Satz 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2018, 530
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 14.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 4146/12

Umfang der Hinweispflicht des Finanzgerichts hinsichtlich der Schätzung von Einnahmen aus einem Gastronomiebetrieb

BFH, Beschluss vom 19.01.2018 - Aktenzeichen X B 60/17

DRsp Nr. 2018/3782

Umfang der Hinweispflicht des Finanzgerichts hinsichtlich der Schätzung von Einnahmen aus einem Gastronomiebetrieb

1. NV: Das FG hat einen Hinweis zu erteilen, wenn die beabsichtigte Schätzungsmethode den bisher erörterten Schätzungsmöglichkeiten unähnlich ist oder die Einführung neuer Tatsachen mit sich bringt. 2. NV: Gerichtliche Hinweise sind im Lichte der konkreten Verfahrenslage zu interpretieren.

Tenor

Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen, soweit sie die Einkommensteuer 2005 und 2008 betrifft.

Im Übrigen wird auf die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 14. März 2017 13 K 4146/12 E,U,F aufgehoben.

Die Sache wird an das Finanzgericht Düsseldorf zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens übertragen.

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1; FGO § 76 Abs. 1, § 76 Abs. 2, § 115 Abs. 2 Nr. 3, § 119 Nr. 3; EStG § 7 Abs. 4 Satz 2;

Gründe

I.