BFH - Beschluss vom 03.08.2020
IX B 16/20
Normen:
FGO § 96 Abs. 2, § 115 Abs. 2 Nr. 3, § 119 Nr. 3; GG Art. 103 Abs. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2021, 27
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 06.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 2414/18

Umfang der Hinweispflicht des FinanzgerichtsRechtsfolgen des Unterlassens einer einfachen Beiladung

BFH, Beschluss vom 03.08.2020 - Aktenzeichen IX B 16/20

DRsp Nr. 2020/16764

Umfang der Hinweispflicht des Finanzgerichts Rechtsfolgen des Unterlassens einer einfachen Beiladung

1. NV: Das FG ist nicht verpflichtet, den Beteiligten die einzelnen für seine Entscheidung maßgeblichen Gesichtspunkte im Voraus anzudeuten. Ebenso wenig muss es einen Hinweis auf seine Rechtsauffassung geben. 2. NV: Das Unterlassen der einfachen Beiladung vermag keinen Verfahrensfehler zu begründen.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg, Außensenate Freiburg vom 06.11.2019 – 3 K 2414/18 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

FGO § 96 Abs. 2, § 115 Abs. 2 Nr. 3, § 119 Nr. 3; GG Art. 103 Abs. 1;

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Die Revision ist weder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative der Finanzgerichtsordnung —FGO—, dazu unter 1. und 2.) noch wegen eines Verfahrensmangels, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO, dazu unter 3.), zuzulassen.

1. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat nicht schlüssig dargelegt, dass die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) erfordert (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO).