BFH - Beschluss vom 16.03.2016
X B 202/15
Normen:
FGO § 76 Abs. 2;
Fundstellen:
AO-StB 2016, 194
BFH/NV 2016, 1050
Vorinstanzen:
FG Sachsen-Anhalt, vom 11.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 1046/09

Umfang der Hinweispflicht im finanzgerichtlichen Verfahren

BFH, Beschluss vom 16.03.2016 - Aktenzeichen X B 202/15

DRsp Nr. 2016/8299

Umfang der Hinweispflicht im finanzgerichtlichen Verfahren

1. NV: Die richterliche Hinweispflicht ist gegenüber fachkundig vertretenen Beteiligten zwar reduziert, entfällt aber nicht etwa vollständig. 2. NV: Die Vorschrift des § 76 Abs. 2 FGO steht in engem Zusammenhang mit dem verfassungsrechtlichen Anspruch auf ein faires Verfahren. Danach darf das Gericht insbesondere aus eigenen oder ihm zuzurechnenden Fehlern keine Verfahrensnachteile für die Beteiligten ableiten. 3. NV: Gerichtliche Hinweise müssen --ebenso wie Prozesserklärungen der Beteiligten-- klar und eindeutig sein. 4. NV: Hat ein Beteiligter zunächst nur einen isolierten PKH-Antrag unter Beifügung des Entwurfs einer Klageschrift gestellt, ändert das FG aber im Laufe des Verfahrens das zunächst vergebene S-Aktenzeichen in ein (grundsätzlich für Klageverfahren vorgesehenes) K-Aktenzeichen und nehmen beide Beteiligte dies erkennbar zum Anlass, sich fortan als "Kläger" und "Beklagter" zu bezeichnen sowie eine "Klagebegründung" einzureichen, muss das FG spätestens mit der Entscheidung über den PKH-Antrag ausdrücklich darauf hinweisen, dass es selbst weiterhin nicht von der Anhängigkeit eines Klageverfahrens ausgeht.