VGH Baden-Württemberg - Beschluss vom 08.10.2021
2 S 2470/20
Normen:
AO § 218 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
VG Stuttgart, vom 18.10.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 1024/14

Umfang der inhaltlichen Feststellungen eines Abrechnungsbescheids bei Verfolgung mit Untätigkeitsklage

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 08.10.2021 - Aktenzeichen 2 S 2470/20

DRsp Nr. 2021/17342

Umfang der inhaltlichen Feststellungen eines Abrechnungsbescheids bei Verfolgung mit Untätigkeitsklage

1. In einem Abrechnungsbescheid wird nur darüber entschieden, inwieweit die in Steuerbescheiden festgestellten Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis noch bestehen oder inzwischen ganz oder teilweise erloschen sind, das heißt ob wirksam gezahlt (und welchen Steuerschulden etwaige Zahlungen zuzuordnen sind) oder aufgerechnet worden ist, ob Verjährung eingetreten ist oder Forderungsausgleich durch Vollstreckungsmaßnahmen erreicht worden ist. Dabei ist stets von der formellen Bescheidlage auszugehen, ungeachtet der Richtigkeit der betreffenden Steuerbescheide.2. Eine offensichtlich vermögenslose GmbH i.L. hat keinen Anspruch auf Erteilung eines Abrechnungsbescheids nach § 218 Abs. 2 AO, in dem die Behörde im Einzelnen darlegt und erläutert, in welcher Höhe und aus welchem Rechtsgrund sie noch Zahlungsansprüche gegen die Gesellschaft hat, wenn die Behörde keine Forderungen mehr (hier aus festgesetzter Gewerbesteuer) geltend macht.