I.
Streitig ist, ob der Beklagte (die Agentur für Arbeit - Familienkasse -) zu Recht die Erstattung einer Ratsgebühr gemäß § 21 Steuerberatergebührenverordnung (StBGebV) sowie einer Auslagenpauschale nach § 16 StBGebV im Rahmen der Kostenerstattung nach § 77 Einkommensteuergesetz (EStG) abgelehnt hat.
Die Klägerin (Klin) hatte für ihr in Berufsausbildung befindliches Kind F bis Dezember Kindergeld erhalten.
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