FG München - Urteil vom 25.07.2007
4 K 29/04
Normen:
EStG § 77 Abs. 1, 2 § 77 Abs. 3 S. 1 ; FGO § 139 Abs. 3 S. 1, 3 ; StBGebV § 16 § 21 ;
Fundstellen:
EFG 2007, 1704

Umfang der Kostenerstattung für ein kindergeldrechtliches Einspruchsverfahren

FG München, Urteil vom 25.07.2007 - Aktenzeichen 4 K 29/04

DRsp Nr. 2007/16917

Umfang der Kostenerstattung für ein kindergeldrechtliches Einspruchsverfahren

1. Ist der Steuerberater im Kindergeld-Einspruchsverfahren gegenüber der Familienkasse nicht erkennbar als Bevollmächtigter aufgetreten, sondern hat er den kindergeldanspruchsberechtigten Elternteil nur bei der Abfassung von Erklärungen gegenüber der Familienkasse beratend unterstützt und hat der Kindergeldberechtigte diese Erklärungen anschließend selbst gegenüber der Familienkasse abgegeben, so besteht nach § 77 EStG kein Anspruch auf Erstattung einer Beratungsgebühr (§ 21 StBGebV) oder einer Auslagenpauschale (§ 16 StBGebV). 2. Auch wenn der Steuerberater als Bevollmächtigter gegenüber der Familienkasse aufgetreten wäre, bestünde kein Erstattungsanspruch nach § 77 EStG für vor der Einlegung eines Einspruchs erbrachte Beratungsleistungen.

Normenkette:

EStG § 77 Abs. 1, 2 § 77 Abs. 3 S. 1 ; FGO § 139 Abs. 3 S. 1, 3 ; StBGebV § 16 § 21 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist, ob der Beklagte (die Agentur für Arbeit - Familienkasse -) zu Recht die Erstattung einer Ratsgebühr gemäß § 21 Steuerberatergebührenverordnung (StBGebV) sowie einer Auslagenpauschale nach § 16 StBGebV im Rahmen der Kostenerstattung nach § 77 Einkommensteuergesetz (EStG) abgelehnt hat.

Die Klägerin (Klin) hatte für ihr in Berufsausbildung befindliches Kind F bis Dezember Kindergeld erhalten.