OLG München - Endurteil vom 07.06.2018
23 U 3018/17
Normen:
AktG § 93 Abs. 3 Nr. 1; AktG § 93 Abs. 4 S. 3; AktG § 93 Abs. 6;
Fundstellen:
AG 2018, 758
Vorinstanzen:
LG München II, vom 28.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 4/16

Umfang der materiellen Rechtskraft eines die Prozessführungsbefugnis des Klägers verneinenden ProzessurteilsVerjährung von Ansprüchen gem. §§ 93 Abs. 3 Nr. 1, 57 AktGWirksamkeit eines Verzichts

OLG München, Endurteil vom 07.06.2018 - Aktenzeichen 23 U 3018/17

DRsp Nr. 2018/14430

Umfang der materiellen Rechtskraft eines die Prozessführungsbefugnis des Klägers verneinenden Prozessurteils Verjährung von Ansprüchen gem. §§ 93 Abs. 3 Nr. 1, 57 AktG Wirksamkeit eines Verzichts

1. Die materielle Rechtskraft eines Prozessurteils besagt nur, dass die Klage mit dem damals anhängigen Streitgegenstand unter den damals gegebenen prozessualen Umständen mindestens aus dem in den Entscheidungsgründen genannten Grund unzulässig war und ist. Eine neue Klage über denselben Streitgegenstand kann also nur dann als zulässig behandelt werden, wenn sich die prozessualen Umstände in dem fraglichen Punkt gegenüber dem Vorprozess geändert haben, d.h. die materielle Rechtskraft bewirkt lediglich eine Sperre für die Wiederholung einer Klage, die auf denselben Streitgegenstand gerichtet ist und die denselben prozessualen Mangel aufweist, der zur Klageabweisung führte. 2. Ansprüche nach § 93 Abs. 3 Nr. 1 i.V.m. § 57 AktG sowie Schadensersatzansprüche wegen Verletzung des Anstellungsvertrags nach § 280 BGB verjähren in der Frist des § 93 Abs. 6 AktG. Diese beginnt gem. § 200 BGB mit Entstehen des Anspruchs. Auf die Kenntnis der Gesellschafter oder der Gesellschaft von den anspruchsbegründenden Tatsachen kommt es nicht an.