FG Köln - Urteil vom 25.07.2002
13 K 2889/02
Normen:
AO (1977) § 158 ; AO (1977) § 162 ; AO (1977) § 90 ;
Fundstellen:
EFG 2003, 6

Umfang der Mitwirkungspflicht bei der Einmann-GmbH

FG Köln, Urteil vom 25.07.2002 - Aktenzeichen 13 K 2889/02

DRsp Nr. 2002/17118

Umfang der Mitwirkungspflicht bei der Einmann-GmbH

1. Das Ergebnis einer formell ordnungsgemäßen Buchführung kann nur dann ganz oder teilweise verworfen werden, wenn die Würdigung des Sachverhalts mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ergibt, dass die Buchführung ganz oder teilweise sachlich unrichtig ist. 2. Der Umfang der Mitwirkungspflicht gemäß § 90 AO des gesetzlichen Vertreters einer GmbH betrifft auch im Fall der Einmann-GmbH nur die Sphäre der juristischen Person. Hierzu gehört nicht der die Privatsphäre des Geschäftsführers betreffende persönliche Wissensbereich.

Normenkette:

AO (1977) § 158 ; AO (1977) § 162 ; AO (1977) § 90 ;

Tatbestand:

Die Klägerin befindet sich im ausschließlichen Anteilsbesitz ihres Geschäftsführers A, eines im Inland ansässigen pakistanischen Staatsangehörigen. Gegenstand des Unternehmens der Klägerin ist die Handelsvermittlung von Textilien und Bekleidung. Überwiegend importiert sie Textilien aus Pakistan und Bangladesch und verkauft diese an deutsche Großkunden. Weiterhin lieferte die Klägerin in den Streitjahren auch Textilien an die Firma B. GmbH in österreich.