FG Hamburg - Urteil vom 01.03.2007
3 K 241/05
Normen:
AO § 90 § 180 ; EStG § 4 ;

Umfang der Mitwirkungspflicht des Steuerpflichtigen bei der Feststellung von Besteuerungsgrundlagen

FG Hamburg, Urteil vom 01.03.2007 - Aktenzeichen 3 K 241/05

DRsp Nr. 2007/10997

Umfang der Mitwirkungspflicht des Steuerpflichtigen bei der Feststellung von Besteuerungsgrundlagen

In Steuererklärungen geltend gemachte Betriebsausgaben sind vom Steuerpflichtigen substantiiert darzulegen und ggf. nachzuweisen.

Normenkette:

AO § 90 § 180 ; EStG § 4 ;

Tatbestand:

Die Klägerin ist eine GmbH, deren Unternehmensgegenstand Verwaltungsleistungen im Immobilienbereich sind, u.a. Betriebskosten einschließlich Verkauf, Vermietung, Installation und Wartung von Messgeräten zur Heizkostenmessung einschließlich Ablesung und Abrechnung, Verkauf, Vermietung und Leasing von digitalen Verbrauchsablesegeräten. Alleinige Gesellschafterin in den Streitjahren 1998 bis 2000 war die U. Alleiniger Geschäftsführer Herr R.

Mit Prüfungsanordnung vom 10. Februar 2004 (Bl. 19 Bp-Akte) führte der Beklagte bei der Klägerin eine Betriebsprüfung für die Streitjahre 1998 bis 2000 durch. Prüfungsumfang war die Umsatzsteuer 1998 - 2000, die Körperschaftsteuer 1998 - 2000, das verwendete Eigenkapital zum 31.12.1998 bis zum 31.12.2000, die Gewerbesteuer 1998 - 2000, ferner die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags für 1998 bis 2000 und die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes zum 31.12.1998 bis 31.12.2000.