BFH - Urteil vom 18.09.2019
III R 59/18
Normen:
EStG § 68 Abs. 1 Satz 2; AO § 101; FGO § 84;
Fundstellen:
AO-StB 2020, 144
BFH/NV 2020, 549
DStR 2020, 501
DStRE 2020, 373
DStZ 2020, 261
FR 2020, 792
FamRZ 2020, 717
FuR 2020, 375
NJW 2020, 1015
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 27.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 1835/14

Umfang der Mitwirkungspflichten volljähriger Kinder im Kindergeldprozess

BFH, Urteil vom 18.09.2019 - Aktenzeichen III R 59/18

DRsp Nr. 2020/3695

Umfang der Mitwirkungspflichten volljähriger Kinder im Kindergeldprozess

Die Mitwirkungspflicht volljähriger Kinder in Kindergeldsachen (§ 68 Abs. 1 Satz 2 EStG) erstreckt sich auch auf das finanzgerichtliche Verfahren. Aufgrund des dadurch angeordneten Ausschlusses des § 101 AO hat das Kind insoweit im finanzgerichtlichen Verfahren kein Zeugnisverweigerungsrecht.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 27.09.2017 - 5 K 1835/14 aufgehoben.

Die Sache wird an das Hessische Finanzgericht zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen.

Normenkette:

EStG § 68 Abs. 1 Satz 2; AO § 101; FGO § 84;

Gründe

I.

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist seit Dezember 1997 von der Beigeladenen geschieden. Ihr im Februar 1992 geborener gemeinsamer Sohn (S) lebte bis zum Ende seiner Schulausbildung im Sommer 2011 im Haushalt der Beigeladenen in X, die das alleinige Sorgerecht hatte und auch das Kindergeld bezog. Seit dem Wintersemester 2011/2012 studiert S in Y.