Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Finanzgerichts München, Außensenate Augsburg, vom 9. Dezember 2014
Die Kosten des Revisionsverfahrens haben die Kläger zu tragen.
I.
Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) wurden im Streitjahr 2009 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger erzielt aus der Vermittlung von Immobilien Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Seinen Gewinn ermittelt er durch Einnahmen–Überschussrechnung (§ 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes in der im Streitjahr geltenden Fassung —EStG—).
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