OLG Düsseldorf - Urteil vom 12.03.2018
I-9 U 38/17
Normen:
BGB § 123 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Wuppertal, vom 13.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 26/15

Umfang der Offenbarungspflichten des Veräußerers eines Hausgrundstücks

OLG Düsseldorf, Urteil vom 12.03.2018 - Aktenzeichen I-9 U 38/17

DRsp Nr. 2018/8392

Umfang der Offenbarungspflichten des Veräußerers eines Hausgrundstücks

Eine allgemeine, im Präsenz formulierte Frage nach Rissen begründet schon rein objektiv keine Pflicht des Veräußerers eines Hausgrundstücks zur Offenbarung von bei einem Erdbeben vor 25 Jahren entstanden und sach- und fachgerecht verschlossenen Rissen.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 13. Januar 2017 verkündete Urteil des Einzelrichters der 6. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal teilweise abgeändert.

Die Klage wird unter Zurückweisung der weiter gehenden Berufung insgesamt abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Normenkette:

BGB § 123 Abs. 1;

Gründe

I.