BFH - Beschluss vom 15.09.2020
IX B 109/19
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3, § 76 Abs. 1, § 82; ZPO § 404;
Fundstellen:
AO-StB 2021, 94
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 14.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 223/16

Umfang der Pflicht des Finanzgerichts zur Aufklärung des SachverhaltsVoraussetzungen der Nichterhebung angebotener Beweise

BFH, Beschluss vom 15.09.2020 - Aktenzeichen IX B 109/19

DRsp Nr. 2020/17961

Umfang der Pflicht des Finanzgerichts zur Aufklärung des Sachverhalts Voraussetzungen der Nichterhebung angebotener Beweise

1. NV: Von den Verfahrensbeteiligten angebotene Beweise muss das FG grundsätzlich erheben, wenn es einen Verfahrensmangel vermeiden will. Auf die beantragte Beweiserhebung kann es im Regelfall nur verzichten, wenn das Beweismittel für die zu treffende Entscheidung unerheblich ist, wenn die in Frage stehende Tatsache zugunsten des Beweisführenden als wahr unterstellt werden kann, wenn das Beweismittel unerreichbar ist oder wenn das Beweismittel unzulässig oder absolut untauglich ist. Zudem ist das FG nicht verpflichtet, unsubstantiierten Beweisanträgen nachzugehen. 2. NV: Hingegen steht die Zuziehung eines Sachverständigen im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts. Das dem Tatsachengericht bei der Einholung von Sachverständigengutachten nach § 82 FGO i.V.m. § 404 ZPO zustehende Ermessen wird nur dann verfahrensfehlerhaft ausgeübt, wenn das Gericht von der Einholung einer gutachterlichen Stellungnahme absieht, obwohl sich ihm die Notwendigkeit dieser zusätzlichen Beweiserhebung hätte aufdrängen müssen.

Tenor

Auf die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision wird das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 14.11.2019 – 3 K 223/16 aufgehoben.