OLG Düsseldorf - Urteil vom 07.02.2013
16 U 64/12
Normen:
HGB § 87a Abs. 3; HGB § 92 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 05.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 169/10
AG Euskirchen, vom 08.02.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 10-4284993-0-0

Umfang der Pflicht des Geschäftsherrn zur Nachbearbeitung notleidend gewordener Verträge

OLG Düsseldorf, Urteil vom 07.02.2013 - Aktenzeichen 16 U 64/12

DRsp Nr. 2018/16048

Umfang der Pflicht des Geschäftsherrn zur Nachbearbeitung notleidend gewordener Verträge

1. Gem. §§ 92 Abs. 2, 87a Abs. 3 S. 2 HGB hat der Unternehmer Anspruch auf Rückzahlung vorschussweise gezahlter, jedoch nichts in Verdienen gelangter Provisionen. Dies setzt jedoch voraus, dass er die Nichtausführung des Geschäfts nicht zu vertreten hat. Ihn trifft daher die Pflicht, bei Gefährdung eines Vertrages nicht Nachbearbeitung des Vertrages selbst vorzunehmen oder zu veranlassen. 2. Behauptet der Geschäftsherr, dem Vertreter Mahnungen übersandt zu haben, so hat er diese vorzulegen. Im Übrigen hat er dem Handelsvertreter hinreichend Gelegenheit zur Nachbearbeitung gegeben, wenn dieser Zugang zum EDV-System hatte, wo die Stornogefahr der einzelnen Verträge mit Besuchsaufträgen dargestellt war. 3. Einer Nachbearbeitung eines wegen fristgerechten Widerrufs durch den Versicherungsnehmer nicht zur Ausführung gelangten Versicherungsvertrages bedarf es nicht. In diesem Fall kann der Unternehmer zwar nicht aus §§ 93, 98a HGB die Rückzahlung des Provisionsvorschusses verlangen. Ein Anspruch ergibt sich jedoch aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB.

Tenor