BFH - Beschluss vom 15.07.2015
IX B 38/15
Normen:
FGO § 76 Abs. 1; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3;
Fundstellen:
BFH/NV 2015, 1431
Vorinstanzen:
Niedersächsisches Finanzgericht, vom 11.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 57/14

Umfang der Pflicht zur Sachaufklärung

BFH, Beschluss vom 15.07.2015 - Aktenzeichen IX B 38/15

DRsp Nr. 2015/15128

Umfang der Pflicht zur Sachaufklärung

NV: Kommt es aus Sicht des Finanzgerichts nur auf die Tatsachengrundlage zum Zeitpunkt der zu überprüfenden Ermessensentscheidung an, sind weitere Beweisanträge im finanzgerichtlichen Verfahren für das FG nicht entscheidungserheblich und eine weitere Sachaufklärung somit nicht zwingend.

Hat das Finanzgericht lediglich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung zu überprüfen, so ist es nicht gehalten, Beweisantritten nachzugehen, die sich auf einen anderen Zeitpunkt beziehen.

Tenor

Die Beschwerde der Kläger wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 11. Februar 2015 3 K 57/14 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Kläger zu tragen.

Normenkette:

FGO § 76 Abs. 1; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3;

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Der von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) gerügte Verfahrensmangel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung —FGO—) einer Verletzung der Sachaufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1 FGO) liegt nicht vor. Denn das Finanzgericht (FG) hat die ihm obliegende Pflicht zur Sachaufklärung nicht dadurch verletzt, dass es die angebotenen drei Sachverständigenbeweise nicht erhoben hat.