BFH - Beschluss vom 26.07.2016
III B 148/15
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; FGO § 76 Abs. 1;
Fundstellen:
AO-StB 2016, 282
BFH/NV 2016, 1486
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 04.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 2020/14

Umfang der Pflicht zur Sachaufklärung im finanzgerichtlichen Verfahren

BFH, Beschluss vom 26.07.2016 - Aktenzeichen III B 148/15

DRsp Nr. 2016/14420

Umfang der Pflicht zur Sachaufklärung im finanzgerichtlichen Verfahren

NV: Bei der Prüfung der Frage, ob ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag ausreichend konkretisiert ist, sind auch die zuvor eingereichten Schriftsätze heranzuziehen. Ist darin das Beweisthema ausreichend konkretisiert, kommt es nicht darauf an, ob auch der in der mündlichen Verhandlung gestellte Antrag ordnungsgemäß ist.

1. Die Pflicht des Finanzgerichts zur Sachaufklärung ist verletzt, wenn es einen von einem Beteiligten zulässig gestellten Beweisantrag ablehnt, ohne dass die zu beweisende Tatsache für die Entscheidung unerheblich ist, das Gericht die Wahrheit der unter Beweis gestellten Tatsache zu Gunsten des Beweisantragstellers unterstellt oder das Beweismittel völlig ungeeignet ist. 2. Ein Beweisantrag, durch den die Klägerin unter Beweis durch Zeugenbeweis stellt, dass ein Kind sich ernsthaft um einen Ausbildungsplatz bemüht hat, ist jedenfalls dann hinreichend substantiiert, wenn die Klägerin bereits zuvor ausreichend konkretisierte Beweisanträge gestellt hat.

Tenor

Auf die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision wird das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 4. November 2015 2 K 2020/14 aufgehoben.

Die Sache wird an das Hessische Finanzgericht zurückverwiesen.