BFH - Beschluss vom 24.07.2014
V B 1/14
Normen:
FGO § 76 Abs. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2014, 1763
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 07.11.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 200/12

Umfang der Pflicht zur Sachaufklärung im finanzgerichtlichen Verfahren

BFH, Beschluss vom 24.07.2014 - Aktenzeichen V B 1/14

DRsp Nr. 2014/14115

Umfang der Pflicht zur Sachaufklärung im finanzgerichtlichen Verfahren

NV: Ein ordnungsgemäß gestellter Beweisantrag darf nur unberücksichtigt bleiben, wenn das Beweismittel für die zu treffende Entscheidung unerheblich, das Beweismittel unerreichbar bzw. unzulässig oder absolut untauglich ist oder wenn die in Frage stehende Tatsache zugunsten des Beweisführenden als wahr unterstellt werden kann.

1. Ein ordnungsgemäß gestellter Beweisantrag darf nur unberücksichtigt bleiben, wenn das Beweismittel für die zu treffende Entscheidung unerheblich, das Beweismittel unerreichbar bzw. unzulässig oder absolut untauglich ist oder wenn die in Frage stehende Tatsache zu Gunsten der beweisführenden Partei als wahr unterstellt werden kann. 2. Es verstößt gegen das Verbot der vorweg genommenen Beweiswürdigung,wenn das Finanzgericht die unter Beweis gestellten Behauptungen als wahr unterstellt, steuerlich jedoch nur begrenzt berücksichtigt.

Normenkette:

FGO § 76 Abs. 1;

Gründe

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) betreibt in der Rechtsform der GbR eine türkische Pizzeria. Im Klageverfahren stritten die Beteiligten über die Hinzuschätzung von Umsätzen.

1. 2.