BFH - Beschluss vom 22.06.2016
III B 134/15
Normen:
FGO § 76 Abs. 1; GG Art. 103 Abs. 1;
Fundstellen:
AO-StB 2016, 323
BFH/NV 2016, 1571
Vorinstanzen:
FG München, vom 29.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 15 K 872/13

Umfang der Pflicht zur Sachaufklärung im finanzgerichtlichen VerfahrenAnforderungen an die zu treffenden Feststellungen bei Gewährung einer Investitionszulage an einen Mischbetrieb

BFH, Beschluss vom 22.06.2016 - Aktenzeichen III B 134/15

DRsp Nr. 2016/15162

Umfang der Pflicht zur Sachaufklärung im finanzgerichtlichen Verfahren Anforderungen an die zu treffenden Feststellungen bei Gewährung einer Investitionszulage an einen Mischbetrieb

NV: Zu den Voraussetzungen verfahrensfehlerhafter Zurückweisungen von Beweisanträgen.

1. Bei einem sog. Mischbetrieb, d.h. einem Betrieb mit verschiedenartigen Tätigkeiten, ist die Abgrenzung, ob der Schwerpunkt der Tätigkeiten auf dem in einem begünstigten Wirtschaftszweig liegt, danach zu bestimmen, auf welche der Tätigkeiten der größte Wertschöpfungsanteil entfällt. Es sind daher zunächst die einzelnen Tätigkeiten festzustellen und einem Wirtschaftszweig zuzuordnen. Dabei kann auch zu prüfen sein, ob sich die nicht förderungsfähige Tätigkeit (hier: Schulung) teilweise als Hilfstätigkeit der geförderten Tätigkeit (hier: Datenverarbeitung) darstellt. 2. Einem Beweisantritt, der genau dies unter Benennung von Zeugen unter Beweis stellt, hat das Finanzgericht nachzugehen.

Tenor

Auf die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision wird das Urteil des Finanzgerichts München vom 29. Oktober 2015 15 K 872/13 aufgehoben.

Die Sache wird an das Finanzgericht München zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens übertragen.

Normenkette:

FGO § 76 Abs. 1; GG Art. 103 Abs. 1;

Gründe