Die Klägerin verlangt Schadensersatz wegen angeblicher Schlechterfüllung einer Steuerberatung.
I.
Die Klägerin firmierte unter der Bezeichnung R. GmbH & Co. KG. In Folge eines Verschmelzungsvertrages vom 26.08.1998 ging hieraus die Klägerin mit ihrer jetzigen Firmierung hervor. Die Änderung wurde am 9.3.1999 in das Handelsregister eingetragen.
Der Beklagte, von Beruf Steuerberater, war für die R. GmbH & Co. KG ab 1992 tätig. Der Umfang der Tätigkeiten ist zwischen den Parteien streitig. Unstreitig war der Beklagte beauftragt, die Buchhaltung sowie Jahresabschlüsse und Jahressteuererklärungen anzufertigen.
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