OLG Karlsruhe - Beschluss vom 07.08.2014
11 Wx 17/14
Normen:
§ 78 GmbHG; § 12 Absatz 1 Satz 2 HGB; § 31 Abs. 1 HGB; § 49 Absatz 1 HGB; § 8 Abs. 4 Nr. 1 GmbHG;
Fundstellen:
DStR 2014, 12
GmbHR 2014, 1046
NJW 2014, 8
NJW-RR 2015, 94
ZIP 2014, 2181

Umfang der Prokura gegenüber dem Handelsregister

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 07.08.2014 - Aktenzeichen 11 Wx 17/14

DRsp Nr. 2014/15583

Umfang der Prokura gegenüber dem Handelsregister

Die Prokura umfasst nicht die Vertretungsmacht zur Anmeldung der Änderung der Geschäftsanschrift beim Handelsregister.

Normenkette:

§ 78 GmbHG; § 12 Absatz 1 Satz 2 HGB; § 31 Abs. 1 HGB; § 49 Absatz 1 HGB; § 8 Abs. 4 Nr. 1 GmbHG;

Tatbestand

Die Beteiligte ist eine seit 1993 im Handelsregister eingetragene GmbH mit Sitz in H. Ihr Prokurist beantragte unter Beifügung einer notariellen Unterschriftsbeglaubigung, im Handelsregister einzutragen, dass die inländische Geschäftsanschrift der Gesellschaft V-Straße 14 in H. lautet.

Mit der angefochtenen Zwischenverfügung (…) rügte das Amtsgericht, dass es dem Prokuristen an der Befugnis zur Vornahme von Handelsregisteranmeldungen für das Unternehmen seines Prinzipals fehle. Die Änderung der Geschäftsanschrift müsse entweder von den Geschäftsführern in vertretungsberechtiger Zahl (§ 78 GmbHG) oder unter Einreichung einer entsprechenden Vollmacht (§ 12 Abs. 1 Satz 2 HGB) erfolgen. Bei der Änderung der inländischen Geschäftsanschrift handle es sich um ein Grundlagengeschäft. Zum Schutze der Gläubiger müsse die postalische Erreichbarkeit gewährleistet sein, deshalb genüge die Anmeldung durch einen einzelvertretungsberechtigten Prokuristen nicht.