OLG Brandenburg - Urteil vom 29.08.2018
4 U 106/15
Normen:
ZVG § 21 Abs. 2; ZVG § 148 Abs. 1; ZwVwV § 12 Abs. 3; HeizkostV § 5 Abs. 2 S. 1; HeizkostV § 12; BGB § 241; BGB § 259 Abs. 1; BGB § 280 Abs. 1;
Fundstellen:
MietRB 2019, 129
Vorinstanzen:
LG Cottbus, vom 09.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 174/08

Umfang der Prozessführungsbefugnis des ZwangsverwaltersNachforderung von BetriebskostenAnforderungen an die Wirtschaftlichkeit des Bezugs von Fernwärme

OLG Brandenburg, Urteil vom 29.08.2018 - Aktenzeichen 4 U 106/15

DRsp Nr. 2018/17123

Umfang der Prozessführungsbefugnis des Zwangsverwalters Nachforderung von Betriebskosten Anforderungen an die Wirtschaftlichkeit des Bezugs von Fernwärme

1. Zwar endet die Zwangsverwaltung mit Erteilung des Zuschlags in der Zwangsversteigerung. Jedoch sind Ansprüche, die Zeiträume vor der Erteilung des Zuschlags betreffen, auch nach Aufhebung der Zwangsverwaltung grundsätzlich vom Zwangsverwalter geltend zu machen. 2. Der Verwalter verstößt gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot, wenn die Leistung der vorhandenen Heizanlage nicht an den Wärmebedarf des versorgenden Gebäudes angepasst ist. 3. Ein Verstoß gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot liegt weiter darin, dass in Wärmelieferungsverträgen überhöhte (Anfangs-)Grundkosten vereinbart und eine nochmalige Erhöhung hingenommen wird. Das gilt insbesondere dann, wenn die überhöhten Grundpreise für Wärmelieferungen nicht durch günstigere Arbeitspreise kompensiert werden.

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Cottbus vom 9. Juni 2015, Az. 4 O 174/08, wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.