BFH - Urteil vom 07.08.2007
VII R 12/06
Normen:
FGO § 155 ; ZPO § 81 ; AO § 226 ; BGB § 133 § 157 § 387 § 407 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2008, 300
BFHE 218, 481
BStBl II 2008, 307
DB 2008, 108
NVwZ-RR 2008, 584
Vorinstanzen:
FG München, vom 25.01.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 3069/03

Umfang der Prozessvollmacht - Aufrechnung mit Kostenerstattungsanspruch des Vollmachtgebers; Entgegennahme der Aufrechnungserklärung des Kostenschuldners; Auslegung einer Aufrechnungserklärung; Prozesserklärung

BFH, Urteil vom 07.08.2007 - Aktenzeichen VII R 12/06

DRsp Nr. 2008/6

Umfang der Prozessvollmacht - Aufrechnung mit Kostenerstattungsanspruch des Vollmachtgebers; Entgegennahme der Aufrechnungserklärung des Kostenschuldners; Auslegung einer Aufrechnungserklärung; Prozesserklärung

»Eine Prozessvollmacht ermächtigt dazu, mit einem Kostenerstattungsanspruch des Vollmachtgebers gegen die Forderung aufzurechnen, zu deren Abwehr die Vollmacht erteilt worden war; Entsprechendes gilt für die Entgegennahme einer Aufrechnungserklärung des Kostenschuldners.«

Normenkette:

FGO § 155 ; ZPO § 81 ; AO § 226 ; BGB § 133 § 157 § 387 § 407 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine Steuerberatungsgesellschaft, ließ sich von ihrem Mandanten G einen zu dessen Gunsten vom Finanzgericht (FG) gegen das Finanzamt für Körperschaften festgesetzten Kostenerstattungsanspruch aus dem Verfahren wegen des Haftungsbescheids für Körperschaft- und Umsatzsteuerrückstände der Firma C in Höhe von ... EUR abtreten. G hatte der Klägerin in diesem Verfahren, das zur Aufhebung der wegen des Haftungsbescheids ergangenen Einspruchsentscheidung führte, Prozessvollmacht erteilt. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Zentralfinanzamt --FA--) erhielt von dieser Abtretung zunächst keine Kenntnis.