FG München - Urteil vom 25.01.2006
3 K 3069/03
Normen:
ZPO § 81 ; FGO § 155 § 62 ; AO (1977) § 226 Abs. 1 ; BGB § 387 ;
Fundstellen:
EFG 2006, 1217

Umfang der Prozessvollmacht nach § 81 ZPO

FG München, Urteil vom 25.01.2006 - Aktenzeichen 3 K 3069/03

DRsp Nr. 2006/11751

Umfang der Prozessvollmacht nach § 81 ZPO

1. Die Prozessvollmacht i.S. des § 81 ZPO berechtigt auch zur Empfangnahme von Aufrechnungserklärungen außerhalb des Prozessgeschehens. Das gilt auch, wenn nur eine Instanzvollmacht erteilt und dem Bevollmächtigten das Urteil dieser Instanz schon zugestellt worden ist (hier: Aufrechnung von Haftungsansprüchen des Finanzamts gegen den Kostenerstattungsanspruch des Mandanten). 2. Prozesshandlung i.S.d. § 81 ZPO sind Handlungen, die dem Betriebe, der Entscheidung oder der Beendigung des Rechtsstreits oder der Durchführung der Entscheidung dienen. Dazu gehören auch materiell-rechtliche Willenserklärungen, wenn sie im Prozess abzugeben sind, wie etwa eine Aufrechnung, Wandlung, Minderung, Anfechtung, Kündigung oder ein Rücktritt dem Gegner gegenüber; in denselben Grenzen, in denen die Vollmacht zur Vornahme von Prozesshandlungen berechtigt, ist der Bevollmächtigte auch befugt, Prozesshandlungen des Gerichts oder des Gegners entgegenzunehmen.

Normenkette:

ZPO § 81 ; FGO § 155 § 62 ; AO (1977) § 226 Abs. 1 ; BGB § 387 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist, ob durch die Aufrechnungserklärung der Klägerin vom 14. November 2002 ihre im Abrechnungsbescheid vom 6. Dezember 2002 genannten Steuerschulden erloschen sind.