OLG München - Beschluss vom 09.04.2021
31 Wx 2/19, 31 Wx 142/19
Normen:
AktG § 327b;
Vorinstanzen:
LG München I, vom 29.08.2018 - Vorinstanzaktenzeichen O 16585/15

Umfang der Prüfungskompetenz des Gerichts im Spruchverfahren

OLG München, Beschluss vom 09.04.2021 - Aktenzeichen 31 Wx 2/19, 31 Wx 142/19

DRsp Nr. 2021/9875

Umfang der Prüfungskompetenz des Gerichts im Spruchverfahren

1. Der weitgehende tatrichterliche Überprüfungsmaßstab in Spruchverfahren gebietet es, dass das Gericht die zentralen Planungsprämissen und Planzahlen grundsätzlich selbst überprüft. Diesem Prüfungsauftrag wird es nicht gerecht, wenn es sich ohne entsprechende Darlegung der relevanten Tatsachen auf die Schlussfolgerung des sachverständigen Prüfers, die Planung sei im Ergebnis plausibel, zurückzieht.2. Bei seiner Prüfung hat das Gericht jedoch zu berücksichtigen, dass Planungen und Prognosen in erster Linie Ergebnis einer unternehmerischen Entscheidung der Gesellschaft und dementsprechend nur eingeschränkt darauf überprüfbar sind, ob sie auf einer zutreffenden Tatsachengrundlage und realistischen Annahmen beruhen. Plausible Planannahmen der Gesellschaft dürfen nicht durch andere - ggf. für die Aktionäre günstigere - Annahmen des Gerichts oder anderer Verfahrensbeteiligter ersetzt werden.

Tenor

1.

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Landgerichts München I vom 29.08.2018 aufgehoben.

2.

Die Anträge der ehemaligen Aktionäre der Sxxx AG auf Festsetzung einer höheren Barabfindung werden zurückgewiesen.

3.

Die Beschwerden der Antragsteller zu 21) - 23) werden verworfen.

4. 5. 6.