BFH - Beschluss vom 17.09.2014
IX B 13/14
Normen:
FGO § 110 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2015, 225
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 18.12.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 330/11

Umfang der Rechtskraft eines finanzgerichtlichen Urteils

BFH, Beschluss vom 17.09.2014 - Aktenzeichen IX B 13/14

DRsp Nr. 2014/18237

Umfang der Rechtskraft eines finanzgerichtlichen Urteils

1. NV: Verkennt das Finanzgericht den Umfang der Rechtskraft und entscheidet es gegenüber den durch die Rechtskraft gebundenen Personen erneut über Fragen, über die bereits rechtskräftig entschieden worden ist, so liegt darin ein Verfahrensmangel. 2. NV: Die Rechtskraft des Urteils über die Verpflichtung des Finanzamts, einen verbleibenden Verlustvortrag in bestimmter Höhe gesondert festzustellen, schließt es aus, denselben Verlust (teilsweise) in das Vorjahr zurückzutragen.

1. Die Rechtskraft des Urteils über die Verpflichtung des Finanzamts, einen verbleibenden Verlustvortrag in bestimmter Höhe gesondert festzustellen, schließt es aus, denselben Verlust (teilweise) in das Vorjahr zurückzutragen (BFH - IV R 47/97 - 17.12.1998). 2. Verkennt das Finanzgericht den Umfang der Rechtskraft und entscheidet es gegenüber den durch die Rechtskraft gebundenen Personen erneut über Fragen, über die bereits rechtskräftig entschieden worden ist, so liegt darin ein Verfahrensmangel, der zur Aufhebung des Urteils führt (BFH - VIII R 45/03 - 14.03.2006).

Normenkette:

FGO § 110 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;

Gründe