BFH - Beschluss vom 16.04.2014
II B 59/13
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; FGO § 110;
Fundstellen:
BFH/NV 2014, 1504
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 07.05.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 3148/10 AO

Umfang der Rechtskraft eines Prozessurteils

BFH, Beschluss vom 16.04.2014 - Aktenzeichen II B 59/13

DRsp Nr. 2014/13078

Umfang der Rechtskraft eines Prozessurteils

1. NV: Lässt der Tenor einer Entscheidung keinen Rückschluss auf das Vorliegen eines Sach- oder Prozessurteils zu, ist maßgeblich auf die Ausführungen in den Entscheidungsgründen abzustellen. 2. NV: Bei seiner Entscheidung über eine Revision oder über eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen ein finanzgerichtliches Urteil prüft der BFH nicht, ob das FG den beschrittenen Finanzrechtsweg zutreffend als zulässig beurteilt hat. 3. NV: Ist ein Klageanspruch auf mehrere, verschiedenen Rechtswegen zuzuordnende Grundlagen gestützt, ist das Gericht zur Entscheidung über sämtliche Klagegründe verpflichtet. 4. NV: Im Anwendungsbereich des § 37 Abs. 2 AO können §§ 812 ff. BGB weder unmittelbar noch analog angewendet werden.

Ist aus den Entscheidungsgründen des finanzgerichtlichen Urteils ersichtlich, dass das Finanzgericht die Klage als unzulässig abgewiesen hat und enthalten die Entscheidungsgründe weitere Ausführungen auch zur Unbegründetheit der Klage, so handelt es sich nur um ergänzende Hinweise auf die materiell-rechtliche Rechtslage, sofern das Finanzgericht nicht deutlich erkennbar auch eine Entscheidung in der Sache hat treffen wollen.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; FGO § 110;

Gründe